Werkvertrag und Bauvertrag
Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des Werks und der Besteller zur Zahlung der Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB). Geht es um Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks, ist es ein Bauvertrag, und ergänzend gelten die §§ 650b ff. BGB (§ 650a Abs. 1 BGB).
Was die Vorlage regelt
- Parteien, Bauvorhaben, Leistungsbeschreibung mit Anlagen, Beginn und Fertigstellung.
- Vergütung: Pauschalpreis, Einheitspreise nach Aufmaß oder Stundenlohn.
- Abschlagszahlungen nach Baufortschritt (§ 632a BGB) und Zahlungsziel.
- Förmliche Abnahme mit Protokoll, Änderungen nur schriftlich mit Preis (§ 650b BGB), Nachunternehmer nur mit Zustimmung.
- Freies Feld für Sicherheiten, Vertragsstrafe, Gewährleistung und ob die VOB/B gelten soll.
Geld: Abschläge, Fälligkeit, Sicherheit
Die Vergütung wird mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Für erbrachte Leistungen kann der Unternehmer Abschläge verlangen, belegt durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht (§ 632a Abs. 1 BGB). Für noch nicht gezahlte Vergütung kann er vom Besteller Sicherheit verlangen (§ 650f BGB).
Für Firmen und Trupps aus Polen
Die zweisprachige Fassung zeigt jede Klausel auf Deutsch und Polnisch. Die polnische Firma weiß, was sie unterschreibt, und der deutsche Auftraggeber hat den Vertrag auf Deutsch. Wer Nachunternehmer beschäftigt, braucht zusätzlich die Nachunternehmererklärung zum Mindestlohn.
Rechtsgrundlagen: BGB §§ 631, 632a, 641, 650a, 650b, 650f (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.11.2026). Stand: 08.11.2026 · Vorlage ohne Gewähr. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
