Warum Hauptunternehmer die Erklärung verlangen
Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das gilt auch für weitere Nachunternehmer und Verleiher und umfasst das Nettoentgelt (§ 14 AEntG, für den Mindestlohn entsprechend § 13 MiLoG).
Was der Nachunternehmer erklärt
- Zahlung mindestens des gesetzlichen Mindestlohns und, soweit anwendbar, der Mindestentgelte nach AEntG.
- Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit spätestens am siebten Kalendertag und zwei Jahre Aufbewahrung (§ 17 Abs. 1 MiLoG).
- Bereithalten der Prüfunterlagen in Deutschland auf Deutsch (§ 17 Abs. 2 MiLoG).
- A1-Bescheinigungen für entsandte Arbeitnehmer.
- Weitere Nachunternehmer und Verleiher nur mit schriftlicher Zustimmung.
- Zahlungsnachweise auf Verlangen.
Was die Erklärung nicht leistet
Die Haftung nach § 14 AEntG hängt im Gesetzeswortlaut nicht von einem Verschulden des Auftraggebers ab. Die Erklärung dokumentiert, was vereinbart ist, und gibt eine Grundlage für Kontrollen und Konsequenzen. Die gesetzliche Haftung hebt sie nicht auf. Sinnvoll ist, Nachweise stichprobenartig anzufordern.
Für Nachunternehmer aus Polen
Die zweisprachige Fassung zeigt jede Erklärung auf Deutsch und Polnisch. So weiß die polnische Firma, was sie unterschreibt, und der deutsche Auftraggeber hat ein Dokument auf Deutsch.
Rechtsgrundlagen: AEntG § 14; MiLoG §§ 13, 17 (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.11.2026). Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
