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Rechnung nach § 13b UStG für Bauleistungen: Muster

Bei Bauleistungen unter Baufirmen zahlt oft nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger. Die Rechnung weist dann keine Steuer aus und braucht einen festen Hinweis. Die Vorlage hat alle Felder dafür.

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Vorschau der Vorlage: Rechnung § 13b

Wann § 13b für Bauleistungen gilt

Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ohne Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).

Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer ist und nachhaltig selbst solche Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn er eine gültige Bescheinigung des Finanzamts hat (§ 13b Abs. 5 UStG).

Pflichtangaben

  • Name und vollständige Anschrift beider Seiten.
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers.
  • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer.
  • Art und Umfang der Leistung und Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung.
  • Entgelt netto.
  • Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; ein Steuerbetrag wird nicht ausgewiesen (§ 14a Abs. 5 UStG).

Grundlage der Liste: § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG.

Firmen aus Polen

Eine polnische Firma mit Sitz in Polen stellt ihre Rechnungen nach polnischem Recht aus, als strukturierte Rechnung im System KSeF (Art. 106ga des polnischen Umsatzsteuergesetzes), mit dem Hinweis „odwrotne obciążenie“. Diese Vorlage ist für Rechnungen nach deutschem Recht, etwa von Firmen mit Sitz in Deutschland. Die zweisprachige Fassung hilft beim Verstehen.

Rechtsgrundlagen: UStG §§ 13b, 14, 14a (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026); Ustawa o VAT art. 106ga (Dz.U. 2026 poz. 1263, ISAP, odczyt 03.11.2026). Stand: 08.11.2026 · Vorlage ohne Gewähr. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was muss auf einer Rechnung nach § 13b stehen?

Die Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG und der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen (§ 14a Abs. 5 UStG).

Gilt § 13b auch für Rechnungen an Privatkunden?

Bei Bauleistungen nur, wenn der Empfänger Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 UStG). An Privatkunden wird normal mit Umsatzsteuer abgerechnet.

Woran erkenne ich, dass der Kunde Bauleistungen erbringt?

Am sichersten an der Bescheinigung des Finanzamts, die er vorlegt (§ 13b Abs. 5 UStG). Eine Kopie zur Rechnung legen.

Ist die Vorlage eine Steuerberatung?

Nein. Bei Zweifeln, ob § 13b greift, Steuerberater oder Finanzamt fragen.

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