Wann § 13b für Bauleistungen gilt
Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ohne Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).
Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer, wenn er Unternehmer ist und nachhaltig selbst solche Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn er eine gültige Bescheinigung des Finanzamts hat (§ 13b Abs. 5 UStG).
Pflichtangaben
- Name und vollständige Anschrift beider Seiten.
- Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers.
- Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer.
- Art und Umfang der Leistung und Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung.
- Entgelt netto.
- Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; ein Steuerbetrag wird nicht ausgewiesen (§ 14a Abs. 5 UStG).
Grundlage der Liste: § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG.
Firmen aus Polen
Eine polnische Firma mit Sitz in Polen stellt ihre Rechnungen nach polnischem Recht aus, als strukturierte Rechnung im System KSeF (Art. 106ga des polnischen Umsatzsteuergesetzes), mit dem Hinweis „odwrotne obciążenie“. Diese Vorlage ist für Rechnungen nach deutschem Recht, etwa von Firmen mit Sitz in Deutschland. Die zweisprachige Fassung hilft beim Verstehen.
Rechtsgrundlagen: UStG §§ 13b, 14, 14a (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026); Ustawa o VAT art. 106ga (Dz.U. 2026 poz. 1263, ISAP, odczyt 03.11.2026). Stand: 08.11.2026 · Vorlage ohne Gewähr. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
