Wofür das Abnahmeprotokoll da ist
Mit der Abnahme erklärt der Besteller, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß annimmt. Das Gesetz schreibt dafür kein Protokoll vor. Ohne Protokoll lässt sich später aber schwer belegen, wann abgenommen wurde, welche Mängel offen waren und was sich die Parteien vorbehalten haben.
Teilabnahme oder Schlussabnahme
Ist im Vertrag vereinbart, dass das Werk in Teilen abgenommen wird, gilt jede Teilabnahme für ihren Teil. Die Vorlage hat dafür oben zwei Kästchen. Bei der Schlussabnahme wird die gesamte Leistung abgenommen; offene Restarbeiten kommen in die Mängeltabelle.
Was in die Vorlage gehört
- Parteien mit Vertretern und Kontakt, Bauleitung, Vertrag oder Auftrag mit Nummer und Datum.
- Bauvorhaben, Gewerk, angezeigte Fertigstellung und vertraglicher Termin.
- Tabelle der abgenommenen Leistungen mit Menge laut Vertrag und ausgeführter Menge.
- Übergebene Unterlagen: Bautagesberichte, Aufmaße, Prüf- und Messprotokolle, Revisionspläne, Anleitungen.
- Mängel und Restarbeiten mit Einstufung wesentlich oder unwesentlich, Frist und Erledigt-Vermerk.
- Ergebnis, Vorbehalte, Beginn der Verjährung und Unterschriften.
Wesentliche und unwesentliche Mängel
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB). Kleine Mängel kommen deshalb ins Protokoll, mit Frist zur Beseitigung, und die Abnahme findet trotzdem statt. Die Spalte „wesentlich / unwesentlich“ zwingt beide Seiten, sich dazu festzulegen.
Vorbehalte: Mängel und Vertragsstrafe
Wer ein Werk trotz bekannter Mängel abnimmt, behält die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB). Dasselbe gilt für eine vereinbarte Vertragsstrafe: Sie kann nur verlangt werden, wenn sie bei der Annahme vorbehalten wird (§ 341 Abs. 3 BGB). Beide Vorbehalte sind in der Vorlage als Kästchen vorbereitet.
Wenn die Abnahme verweigert wird
Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, wirkt er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mit. Sie wird datiert und von beiden unterschrieben (§ 650g Abs. 1 BGB). Bleibt der Besteller einem Termin fern, kann der Unternehmer den Zustand einseitig feststellen und muss dem Besteller eine Abschrift geben (§ 650g Abs. 2 BGB).
Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Besteller sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur mit einem Hinweis auf diese Folge in Textform (§ 640 Abs. 2 BGB).
Was nach der Abnahme gilt
Mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Mängelansprüche, bei einem Bauwerk fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB). Beim Bauvertrag wird die Vergütung fällig, wenn abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt (§ 650g Abs. 4 BGB). Deshalb hat die Vorlage ein eigenes Feld für den Beginn der Verjährung.
Rechtsgrundlagen: BGB §§ 341, 634, 634a, 640, 650g (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.11.2026). Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
