Wann die Vergütung fällig wird
Beim Bauvertrag ist die Vergütung zu entrichten, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat (§ 650g Abs. 4 BGB). Prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist.
Die Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.
Aufbau der Vorlage
- Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG und Datum der Abnahme.
- Alle Positionen mit Menge laut Schlussaufmaß und Preisen.
- Hauptauftrag und Nachträge getrennt, Gesamtleistung netto.
- Abzug aller Abschläge, Restbetrag, Umsatzsteuer oder § 13b, Zahlbetrag.
- Anlagen: Schlussaufmaß und Aufstellung der Nachträge.
Tipps für weniger Streit
Positionsnummern aus dem Leistungsverzeichnis übernehmen, Mengen mit dem gemeinsamen Aufmaß belegen, Nachträge mit Nummer und Beauftragungsdatum aufführen. Je leichter der Auftraggeber prüfen kann, desto schneller wird bezahlt.
Rechtsgrundlagen: BGB §§ 641, 650g; UStG §§ 13b, 14 (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.11., 03.11. und 08.11.2026). Stand: 08.11.2026 · Vorlage ohne Gewähr. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
