Was der Vertrag regelt
- Parteien mit Sitzstaat und Steuernummer, Bauvorhaben, Gewerk und Leistungsumfang mit Anlagen.
- Beginn und Fertigstellung.
- Vergütung als Pauschale oder nach Einheitspreisen und Aufmaß, Abschläge nach § 632a BGB, Zahlungsziel, Einbehalt oder Bürgschaft.
- Pflichten zu Mindestlohn, Arbeitszeitaufzeichnung (§ 17 MiLoG), A1 und weiteren Nachunternehmern.
- Nachträge nur nach schriftlichem Angebot und Beauftragung (§ 650b BGB), förmliche Abnahme, VOB/B ja oder nein.
Haftung des Hauptunternehmers
Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts an die Arbeitnehmer wie ein Bürge (§ 14 AEntG, für den Mindestlohn entsprechend § 13 MiLoG). Deshalb gehört die Nachunternehmererklärung als Anlage zum Vertrag, und Nachweise sollten regelmäßig angefordert werden.
Subunternehmer oder Arbeitnehmerüberlassung?
Ein Subunternehmer schuldet ein Werk und arbeitet mit eigenem Personal nach eigener Organisation. Stellt eine Firma nur Leute, die nach Weisung des Hauptunternehmers arbeiten, kann eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, die eigene Regeln hat. Im Zweifel vorher prüfen lassen.
Mit Firmen und Trupps aus Polen
Die zweisprachige Fassung zeigt jede Klausel auf Deutsch und Polnisch. Die polnische Firma weiß, was sie unterschreibt, und der deutsche Hauptunternehmer hat den Vertrag auf Deutsch.
Rechtsgrundlagen: BGB §§ 631, 632a, 650a, 650b; AEntG § 14; MiLoG §§ 13, 17 (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.11. und 08.11.2026). Stand: 08.11.2026 · Vorlage ohne Gewähr. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
