Kostenvoranschlag oder Angebot?
Der Kostenvoranschlag ist eine Schätzung. Übernimmt der Unternehmer keine Gewähr für seine Richtigkeit, ist er unverbindlich. Ein Angebot mit festen Preisen bindet dagegen, wenn der Kunde es annimmt. Für verbindliche Preise gibt es die Vorlage „Angebot“.
Wenn es teurer wird
Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Unternehmer den Besteller unverzüglich informieren (§ 649 Abs. 2 BGB). Kündigt der Besteller deshalb, steht dem Unternehmer nur der Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB zu (§ 649 Abs. 1 BGB).
Eine feste Prozentgrenze für „wesentlich“ steht nicht im Gesetz. Früh und schriftlich informieren schützt beide Seiten.
Was hineingehört
- Kunde, Objekt, Nummer, Datum und Gültigkeit.
- Jede Leistung als eigene Position mit Menge, Einheit und Einzelpreis.
- Summe netto, Umsatzsteuer und brutto.
- Voraussichtlicher Ausführungszeitraum.
Rechtsgrundlagen: BGB §§ 645, 649 (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.11.2026). Stand: 08.11.2026 · Vorlage ohne Gewähr. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
