Wann ein Nachtragsangebot nötig ist
Begehrt der Besteller eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig ist, streben die Parteien Einvernehmen über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer muss dafür ein Angebot erstellen, bei einer Änderung des Werkerfolgs nur, wenn sie ihm zumutbar ist (§ 650b Abs. 1 BGB).
Wie der Preis ermittelt wird
Für angeordneten Mehr- oder Minderaufwand gelten die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB). Liegt eine vereinbarte Urkalkulation vor, kann der Unternehmer darauf zurückgreifen (§ 650c Abs. 2 BGB).
Was ins Nachtragsangebot gehört
- Bezug zum Hauptvertrag, Nachtragsnummer und Datum.
- Anlass: Änderung auf Wunsch, notwendige Änderung oder zusätzliche Leistung, mit Beschreibung und wer es wann angeordnet hat.
- Positionen mit Menge, Einheit und Preisen, Summe der Mehr- oder Mindervergütung.
- Auswirkung auf die Termine in Tagen.
- Unterschrift „Beauftragt“ des Auftraggebers.
Rechtsgrundlagen: BGB §§ 650b, 650c (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.11.2026). Stand: 08.11.2026 · Vorlage ohne Gewähr. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
