Wann Abschläge verlangt werden können
Der Unternehmer kann eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller einen angemessenen Teil verweigern (§ 632a Abs. 1 BGB).
Nachweis der Leistungen
Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht (§ 632a Abs. 1 BGB). In der Praxis ist das ein Aufmaß, das beide Seiten unterschrieben haben. Die Vorlage hat dafür ein Kästchen „Aufmaß liegt bei“.
Aufbau
- Pflichtangaben einer Rechnung: Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Nummer, Datum, Leistung und Zeitraum (§ 14 Abs. 4 UStG).
- Positionen mit Menge laut Aufmaß und Preisen.
- Wert der Leistungen bisher minus bisherige Abschläge ergibt den aktuellen Abschlag.
- Umsatzsteuer oder bei Bauleistungen unter Bauunternehmern der Hinweis nach § 13b UStG.
Rechtsgrundlagen: BGB § 632a; UStG §§ 13b, 14 (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11. und 08.11.2026). Stand: 08.11.2026 · Vorlage ohne Gewähr. Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
