Die vier Wege im Vergleich
| Weg | Arbeitgeber | Was die deutsche Firma prüft |
|---|---|---|
| Direkte Anstellung | die deutsche Firma | Sofortmeldung vor dem ersten Arbeitstag, Mindestlohn, Ausweishinweis |
| Entsendung | die polnische Firma | A1, Entsendemeldung, Lohnnachweise |
| Nachunternehmer (Werkvertrag) | die polnische Firma | Gewerk und Preis, Unterlagen, Haftung für den Mindestlohn |
| Arbeitnehmerüberlassung | die polnische Firma als Verleiher | für gewerbliche Bauarbeiten grundsätzlich unzulässig (§ 1b AÜG) |
Polnische Staatsangehörige sind Unionsbürger. Ihr Aufenthalt richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, das Aufenthaltsgesetz gilt für sie nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Ein Visum oder ein Aufenthaltstitel zum Arbeiten ist deshalb nicht nötig.
Direkte Anstellung bei der deutschen Firma
Die Firma schließt einen deutschen Arbeitsvertrag und ist selbst Arbeitgeber. Sie meldet den Beschäftigten zur Sozialversicherung an (§ 28a SGB IV) und zahlt mindestens den gesetzlichen Mindestlohn. Der liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 € brutto je Stunde und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 € (§ 1 MiLoV5). In Gewerken mit Branchenmindestlohn gilt der höhere Satz, siehe Ratgeber Mindestlohn 2026.
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Sofortmeldung
Im Baugewerbe meldet der Arbeitgeber den Beginn der Beschäftigung spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung: Name, Versicherungsnummer (oder Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift), Betriebsnummer und Tag des Beginns (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
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Hinweis auf die Ausweispflicht
Wer am Bau arbeitet, muss Personalausweis oder Pass dabeihaben und dem Zoll auf Verlangen zeigen. Der Arbeitgeber weist jeden Beschäftigten vorher schriftlich darauf hin und bewahrt den Hinweis für die Dauer der Arbeiten auf (§ 2a SchwarzArbG).
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Arbeitszeit aufzeichnen
Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für jeden Tag notieren. Details im Ratgeber Arbeitszeit auf der Baustelle.
Entsendung durch eine polnische Firma
Der Arbeitnehmer bleibt bei seiner polnischen Firma angestellt und arbeitet für eine begrenzte Zeit in Deutschland. Er bringt die A1-Bescheinigung mit, die polnische Firma meldet die Entsendung beim Zoll an. Ablauf und Unterlagen stehen im Ratgeber Entsendung nach Deutschland.
Nachunternehmer mit eigenem Gewerk
Die deutsche Firma kauft ein Werk ein, etwa das Mauerwerk eines Bauabschnitts, und die polnische Firma führt es mit eigenen Leuten unter eigener Leitung aus. Weisungen an einzelne Arbeiter gibt der Vorarbeiter des Nachunternehmers. Erteilt die Bauleitung des Auftraggebers sie selbst, sieht der Vertrag nach Werkvertrag aus, ist in der Praxis aber Überlassung oder Scheinselbstständigkeit.
Welche Unterlagen vor Arbeitsbeginn vorliegen sollten und eine Musterklausel enthält der Ratgeber zu polnischen Subunternehmern.
Leiharbeit am Bau: § 1b AÜG
Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes ist für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, unzulässig (§ 1b Satz 1 AÜG). Das betrifft Maurer, Betonbauer, Fliesenleger und die meisten anderen Arbeiten auf der Baustelle.
- Erlaubt ist sie, wenn allgemeinverbindliche Tarifverträge sie für die beteiligten Betriebe vorsehen (§ 1b Satz 2 Buchst. a AÜG).
- Zwischen Baubetrieben ist sie erlaubt, wenn der Verleiher seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst wird (Buchst. b).
- Ein Baubetrieb aus einem anderen EWR-Staat, also auch aus Polen, darf überlassen, wenn er seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausübt, die unter dieselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen wie der Betrieb des Entleihers (§ 1b Satz 3 AÜG). Das muss er nachweisen.