Die Haftung des Auftraggebers
Nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat — und zwar für die gesamte Nachunternehmerkette. Zahlt ein Subunternehmer den Mindestlohn nicht, können dessen Arbeitnehmer die Nettodifferenz unmittelbar beim Generalunternehmer einfordern.
Die Haftung ist verschuldensunabhängig. Sorgfältige Auswahl allein schützt nicht — belastbar ist nur die Dokumentation.
Unterlagen, die vor Arbeitsbeginn vorliegen sollten
- A1-Bescheinigung für jeden eingesetzten Mitarbeiter.
- Nachweis der Entsendemeldung aus meldeportal-mindestlohn.de.
- Lohnnachweise der letzten Monate mit erkennbarem Stundensatz.
- Arbeitszeitaufzeichnungen je Mitarbeiter.
- Handelsregisterauszug des polnischen Unternehmens (KRS oder CEIDG) mit Übersetzung.
- Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckung für Deutschland.
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Sozialversicherung und Finanzamt.
Mindestsätze, die die Kalkulation tragen muss
| Lohngruppe | Tätigkeit | Mindestsatz ab 01.04.2026 |
|---|---|---|
| Lohngruppe 1 | Hilfsarbeiten | 15,86 €/h |
| Lohngruppe 2 | Angelernte und qualifizierte Tätigkeiten | 17,34 €/h |
Ein auffällig niedriger Angebotspreis ist ein Warnsignal: Wenn die Kalkulation den Mindestlohn zuzüglich Lohnnebenkosten, Anreise und Unterkunft nicht trägt, wird die Differenz später zum Haftungsfall des Auftraggebers.
Musterklausel für den Nachunternehmervertrag
„Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle eingesetzten Arbeitnehmer nach den Vorgaben des AEntG und des MiLoG zu entlohnen. Er legt auf Verlangen Lohnnachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen, A1-Bescheinigungen und den Meldenachweis vor. Bei Verstößen ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.”
Ergänzend empfiehlt sich eine Regelung zur Weitergabe der Pflichten an weitere Nachunternehmer sowie ein Zustimmungsvorbehalt für den Einsatz zusätzlicher Firmen.