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Steuern

Steuern bei Arbeit in Deutschland — wer besteuert und wie Doppelbesteuerung vermieden wird

183-Tage-Regel, Doppelbesteuerungsabkommen und Reverse-Charge bei B2B-Rechnungen. Drei Punkte entscheiden darüber, wem die Steuer zusteht.

Stand

Die 183-Tage-Regel

Ausgangspunkt ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen und Deutschland. Arbeitslohn wird grundsätzlich dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird — also in Deutschland. Die Ausnahme greift nur, wenn drei Bedingungen zugleich erfüllt sind:

  • Der Aufenthalt in Deutschland überschreitet 183 Tage innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht.
  • Der Arbeitslohn wird von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Deutschland ansässig ist.
  • Der Lohn wird nicht von einer deutschen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen.

Mitgezählt wird jeder Tag der Anwesenheit, also auch An- und Abreisetage, Wochenenden vor Ort und Krankheitstage. Ein laufend geführter Aufenthaltskalender ist günstiger als eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ein Jahr später.

Doppelbesteuerung vermeiden

Das Abkommen wendet die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an: In Deutschland besteuertes Einkommen bleibt in Polen steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für die übrigen polnischen Einkünfte. Eine polnische Erklärung ist deshalb auch dann abzugeben, wenn die Steuer bereits in Deutschland gezahlt wurde — sofern im selben Jahr Einkünfte in Polen erzielt wurden.

  • Die deutsche Lohnsteuerbescheinigung aufbewahren — sie ist der Nachweis über Einkommen und einbehaltene Steuer.
  • Eine deutsche Einkommensteuererklärung führt häufig zur Erstattung: Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwand sind abzugsfähig.
  • Die freiwillige Erklärung ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Selbstständige Trupps

Bei Selbstständigkeit wird der Gewinn grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert, solange in Deutschland keine Betriebsstätte entsteht. Eine Bau- oder Montagestelle begründet eine Betriebsstätte, wenn sie länger als zwölf Monate besteht.

Bei Bauleistungen an deutsche Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt, mit beiden USt-IdNr. und dem Hinweis:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” — Reverse-Charge nach § 13b UStG.

Wann Beratung nötig wird

  • Aufträge über drei Monate oder ein Aufenthalt in der Nähe der 183-Tage-Grenze.
  • Mehrere deutsche Auftraggeber innerhalb eines Jahres.
  • Abrechnung über die eigene Firma direkt an deutsche Unternehmen.
  • Familie in Polen und offene Frage nach der steuerlichen Ansässigkeit.

Die Inhalte dienen der Information und geben die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung — wenden Sie sich im Einzelfall an einen Anwalt oder Steuerberater.

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