Für wen die Grenzen gelten
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt Arbeitnehmer in Deutschland. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AEntG gelten die deutschen Regeln zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Wer bei einer polnischen Firma angestellt ist und auf einer deutschen Baustelle arbeitet, fällt also unter das ArbZG, obwohl sein Vertrag polnischem Recht unterliegt.
Wie viele Stunden am Tag
| Fall | Grenze | Vorschrift |
|---|---|---|
| Normaler Werktag | 8 Stunden | § 3 ArbZG |
| Verlängerter Werktag | bis 10 Stunden bei Ø 8 Stunden pro Werktag (6 Monate oder 24 Wochen) | § 3 ArbZG |
| Nachtarbeitnehmer (mehr als 2 Stunden zwischen 23 und 6 Uhr) | 8 Stunden, bis 10 bei einem Durchschnitt von 8 Stunden im Kalendermonat oder in 4 Wochen | § 2, § 6 Abs. 2 ArbZG |
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag (so definiert in § 3 Abs. 2 BUrlG). Bei sechs Werktagen ergibt sich eine durchschnittliche Grenze von 48 Stunden pro Woche.
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG).
Pausen und Ruhezeit
- Mehr als 6 bis 9 Stunden Arbeit: insgesamt mindestens 30 Minuten Pause.
- Mehr als 9 Stunden Arbeit: insgesamt mindestens 45 Minuten.
- Pausen dürfen in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten geteilt werden, müssen aber im Voraus feststehen.
- Länger als 6 Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause arbeiten (§ 4 ArbZG).
- Zwischen Ende und Beginn der Arbeit liegen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit (§ 5 ArbZG).
Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Bei 10 Stunden Arbeit und 45 Minuten Pause dauert der Tag auf der Baustelle also fast 11 Stunden, bis zur nächsten Schicht bleiben gut 13.
Sonn- und Feiertage
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG). Die Ausnahmen in § 10 betreffen unter anderem Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gastronomie, Energieversorgung sowie Arbeiten, ohne die Anlagen, Rohstoffe oder Arbeitsergebnisse Schaden nehmen würden. Ein gewöhnlicher Bauzeitenplan gehört nicht dazu.
Vorübergehende Abweichungen erlaubt § 14 in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten. Wer sonntags arbeitet, erhält innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag, nach Arbeit an einem Feiertag auf einem Werktag innerhalb von acht Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben beschäftigungsfrei (§ 11 ArbZG).
Abweichungen per Tarifvertrag
Nach § 7 ArbZG kann ein Tarifvertrag, oder eine Betriebsvereinbarung auf seiner Grundlage, einen anderen Ausgleichszeitraum festlegen oder die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden kürzen, wenn die Art der Arbeit es erfordert und die Kürzung ausgeglichen wird. Solche Abweichungen gelten nur, wenn ein konkreter Tarifvertrag sie vorsieht. Ein Einzelarbeitsvertrag reicht dafür nicht.
Arbeitszeitaufzeichnung
Im Baugewerbe zeichnet der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung auf und bewahrt die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre auf (§ 17 Abs. 1 MiLoG i. V. m. § 2a SchwarzArbG). Die für die Prüfung nötigen Unterlagen liegen für die Dauer der Werk- oder Dienstleistung im Inland und auf Deutsch bereit (§ 17 Abs. 2 MiLoG).
Zusätzlich verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG, jede Arbeitszeit über acht Stunden am Werktag aufzuzeichnen und die Nachweise zwei Jahre aufzubewahren.
- Beginn und Ende der Arbeit für jede Person und jeden Tag notiert.
- Pausenzeiten im Voraus festgelegt.
- Zwischen zwei Schichten mindestens 11 Stunden.
- Tage über 8 Stunden im Ausgleichszeitraum durch kürzere Tage ausgeglichen.
- Sonntagsarbeit nur in den Fällen der §§ 10 oder 14, mit Ersatzruhetag.
- Text des ArbZG für die Beschäftigten zugänglich, etwa als Aushang im Sozialcontainer (§ 16 Abs. 1).